Hat eine Ehefrau beim Familiengericht die Scheidung von ihrem Mann beantragt, der der Mann kurz darauf schriftlich gegenüber dem Gericht zustimmt, so geht seine Frau leer aus, wenn ihr Mann vor dem eigentlichen Verhandlungstermin stirbt. Der Frau wurde die Ausstellung eines Erbscheins verweigert, was vom Oberlandesgericht Köln bestätigt wurde.
Nur wenn sich der Mann zu dem Antrag seiner Frau noch nicht oder nur ihr gegenüber geäußert hätte, wäre sie noch nicht „geschieden“ gewesen, als er starb. Sein Brief an das Gericht ohne Einschaltung seines Rechtsanwaltes sei wirksam gewesen. OLG Köln, 2 Wx 64/13
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