Bestellen Eltern (hier auf Anraten der Schule) für ihre Kinder Taschenrechner für den Unterricht und bezahlen sie je 89 Euro für die per Sammelbestellung erworbenen Geräte, so bleiben sie auf den Kosten sitzen.
Dieses wie ein Schildbürgerstreich anmutendes Ergebnis brachte ein Verfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht, das „keine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch“ ausmachen konnte. Es spreche zwar viel dafür, dass die Taschenrechner sowohl im Unterricht als auch bei Hausaufgaben und in den Klassenarbeiten „im einschlägigen Lehrplan vorgesehen“ seien und unter die in der Sächsischen Verfassung garantierte Lernmittelfreiheit falle. Doch die Eltern hätten der Schulempfehlung nicht folgen, sondern „notfalls gerichtlich“ die Anschaffung vom Schulträger einfordern müssen. Das Gericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Sächsisches OVG, 2 A 281/13

