Ein Strafprozess muss neu aufgerollt werden, wenn eine Schöffin von der Verhandlung offenbar wenig mitbekommen hat. Der Grund: Die Laienrichterin verstand nicht genug deutsch.
Der Bundesgerichtshof machte deutlich, dass eine nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtige Schöffin gegen den Grundsatz verstößt, dass die Gerichtssprache deutsch ist. Weil die Frau der Verhandlung somit nicht selbst folgen konnte, sei das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.
Im entschiedenen Fall hatte die Strafkammer des Gerichts zusätzlich noch den Fehler gemacht, für die Beratungen eine Dolmetscherin (es ging hier um Russisch) einzusetzen – dadurch ist das Beratungsgeheimnis verletzt worden. BGH, 2 StR 338/10
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