Eine Mieterin verklagte ihren Vermieter auf Austausch des in der Wohnung befindlichen Teppichbodens. Der Vermieter erklärte sich auch grundsätzlich zum Austausch des Bodenbelags bereit, lehnte jedoch die Verlegung eines neuen Teppichbodens ab. Er bot der Mieterin stattdessen an, einen Laminatboden verlegen zu lassen, was die Mieterin wiederum ablehnte.
Vor Gericht war sie damit erfolgreich. Das Landgericht Stuttgart entschied: Der Vermieter einer Wohnung darf im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht einen mitvermieteten Teppichboden nicht einfach gegen den Willen des Mieters durch einen Laminatboden ersetzen. Der Austausch eines Teppichbodens gegen einen Laminatboden weicht nämlich erheblich vom bisherigen Zustand der Wohnung ab.
Das subjektive Wohngefühl verändert sich nach Auffassung des Gerichts erheblich durch die Verlegung von Laminat, da es sich um einen deutlich andersartigen Bodenbelag im Vergleich zu Teppichboden handelt. Dass Teppichboden als Bodenbelag im Mietvertrag nicht ausdrücklich schriftlich festgelegt ist, war dagegen für das Gericht unerheblich.
LG Stuttgart, Urteil vom 1.7.2015, 13 S 154/14

