Ein Grünen-Parteimitglied bewegt sich im Rahmen der freien Meinungsäußerung, wenn er über seinen privaten Twitteraccount die Mitteilung veröffentlicht „Ab sofort empfehle ich, nicht mehr zum Friseur … in … zu gehen. Inhaber ist ein AfDler. Man weiß nie, wo die Schere ansetzt“.
Das Oberlandesgericht Dresden wies die vom Betroffenen verlangte Unterlassungserklärung zurück, weil die Empfehlung, die Dienstleistung des Friseurs nicht mehr in Anspruch zu nehmen, keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstelle. Die Äußerung, der Gewerbetreibende sei Mitglied der AfD, sei eine wahre Tatsachenbehauptung, deren Verbreitung nicht untersagt werden könne. Der Satz: „Man weiß nie, wo die Schere ansetzt“ stelle keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, sondern „eine sarkastische und in zulässiger Form zugespitzte Äußerung im Wahlkampf“. OLG Dresden, 4 U 1676/14
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