Die Werbung eines Optikers mit dem hervorgehobenen Hinweis auf die kostenlose Abgabe einer Zweitbrille kann dem Heilmittelwerberecht zuwiderlaufen und deswegen unzulässig sein. Dies hebt der Bundesgerichtshof (BGH) hervor.
Die Beklagte betreibt ein Optikerunternehmen mit zahlreichen Filialen. Sie verteilte einen Werbeflyer, in dem sie eine Brille mit PremiumEinstärkengläsern für 239 Euro und mit Premium-Gleitsichtgläsern zum Preis von 499 Euro anbot. Die Beklagte kündigte in der Werbung zudem an, dass der Kunde zusätzlich eine kostenlose Zweitbrille im Wert von 89 Euro erhält. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat darin einen Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben gesehen und die Beklagte auf Unterlassung verklagt.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Angebot einer kostenlosen Zweitbrille stelle eine nach dem Heilmittelwerberecht unzulässige Ankündigung einer Zuwendung dar. Nach dem Gesamtbild der angegriffenen Werbung biete die Beklagte nicht ein aus zwei Brillen bestehendes Warenpaket an, sondern schenke dem Kunden beim Kauf einer Brille mit Premiumgläsern eine Zweitbrille.
Der BGH hat die Revision der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass die angegriffene Werbung der Beklagten gegen das Verbot von Zuwendungen in § 7 Absatz 1 Satz 1 Heilmittelwerbegesetz verstößt. Der Verbraucher fasse die Werbung als Angebot einer Brille zum angegebenen Preis zuzüglich eines Geschenks in Form einer Zweitbrille auf, weil der Umstand, dass die
Zweitbrille kostenlos dazugegeben wird, blickfangmäßig hervorgehoben in der Werbung dargestellt wird. Es bestehe die Gefahr, dass sich Verbraucher zum Kauf der angebotenen Sehhilfe allein wegen des Geschenks einer Zweitbrille entschließen und ihre Entscheidung für den Erwerb der von der Beklagten angebotenen Sehhilfe nicht ausschließlich an ihren gesundheitlichen Belangen ausrichten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2014, I ZR 26/13
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