Verbilligte Vermietung: Miethöhen überprüfen
Ab 2012 gelten neue steuerliche Regelungen bei der verbilligten
Vermietung von Wohnungen. Hierauf weist die EigentümerschutzGemeinschaft Haus & Grund hin. Sie rät Vermietern deshalb, ihre Miethöhen zu überprüfen. Andernfalls könne es zu steuerlichen Mehrbelastungen kommen.
Wie Haus & Grund erläutert, müssen ab Januar 2012 diejenigen Vermieter, die von ihren Mietern weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete verlangen, damit rechnen, dass das Finanzamt die im Zusammenhang mit den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung stehenden Werbungskosten nur noch anteilig anerkennt. Bisher habe diese Grenze bei 56 Prozent gelegen. Typische Werbungskosten seien zum Beispiel Gebäudeabschreibungen, Zinskosten und Verwaltungsausgaben. Die bisher notwendige Überschussprognose, mit der ein Vermieter den vollen Werbungskostenabzug erreichen kann, wenn er zwischen 56 und 75 Prozent der üblichen Marktmiete verlangt, entfalle ab 2012.
Laut Haus & Grund ist es grundsätzlich unerheblich, ob es sich bei den Mietern um Angehörige oder fremde Dritte handelt. Handlungsbedarf bestehe insbesondere für Vermieter, die bislang eine Miete in Höhe von 56 bis 66 Prozent der Marktmiete verlangen und dabei eine positive Überschussprognose vorweisen können. Diese Vermieter könnten bisher die im Zusammenhang mit der Vermietung anfallenden Kosten voll steuerlich geltend machen. Künftig gelte dies nur, wenn mindestens 66 Prozent der üblichen Marktmiete vereinbart sind. Gegebenenfalls müsse der betroffene Vermieter also in diesen Fällen allein aus steuerlichen Gründen die Miete erhöhen. Das gelte insbesondere dann, wenn die ortsübliche Marktmiete in der Vergangenheit stark gestiegen sei, so Haus & Grund.
Haus & Grund Deutschland, PM vom 08.12.2011
ConTax Muschlin & Partner
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