Reiserecht: Beim Landen kommt es auf die Minute an
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine weitere offene Rechtsfrage in Sachen Reiserecht und Ausgleichsleistung wegen verspäteter Ankunft am Zielort geklärt: Der maßgebliche Zeitpunkt wird nicht durch das Aufsetzen der Maschine auf dem Flughafengelände bestimmt, sondern mit dem Öffnen der Kabinentür nach Ankunft an der Parkposition.
Das kann für die Airline verheerende Folgen haben: Setzt die Maschine nämlich – wie im entschiedenen Fall – nach 2 Stunden 58 Minuten Flugzeit am Flughafen auf, öffnet sich die Kabinentür aber erst fünf Minuten später, so sind für alle Passagiere Ausgleichsleistungen wegen einer erheblichen Verspätung in Höhe von 250 bis 600 Euro fällig – je nach Entfernung zum Zielort.
Der EuGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Passagiere nicht selbst entscheiden könnten, was sie tun wollen – weil sie ja im Leib des Flugzeugs eingeschlossen seien. Erst mit dem Öffnen der Türen beginne für sie wieder die „Freiheit“. EuGH, C 452/13
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