Kindergeld: Eltern gehen vor Oma und Opa
Das Finanzgericht Sachsen hat sich mit der praxisrelevanten Frage auseinandergesetzt, wem das Kindergeld zusteht, wenn Kinder gemeinsam mit Vater oder Mutter und den Großeltern in einem Familienhaushalt leben (Az. 6 K 1169/08 (Kg)). Die staatliche Förderung wird in solchen Fällen vorrangig dem Elternteil ausgezahlt. Das gilt sogar dann, wenn dieser infolge seiner auswärtigen Berufstätigkeit eine weitere Wohnung hat und die Kinder nur in regelmäßigen Abständen besuchen kann.
Denn für die kindergeldrechtliche Zurechnung kommt es nicht darauf an, wer sich mehr um die Sprösslinge gekümmert hat, also wer die umfangreicheren, intensiveren oder etwa qualitativ hochwertigeren Betreuungsleistungen erbracht haben könnte, und woran dieses im Einzelnen auszumachen ist. Diese eindeutige Lösung gibt es, weil pro Kind nur ein Berechtigter Kindergeld erhalten kann und ein Anspruch von Oma oder Opa nur in dem Ausnahmefall erfolgt, wenn der berechtigte Elternteil auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
Zwar räumen die Richter ein, dass es beim Zusammenleben Fallkonstellationen geben kann, in denen die teilweise Versorgung und Betreuung eines Kindes durch die Eltern von der Haushaltsaufnahme durch einen anderen Berechtigten verdrängt wird. Das gilt immer dann, wenn kein Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern mehr anzunehmen ist, weil das Kind im Wesentlichen nur noch von den Pflege- oder den Großeltern betreut wird. Dazu muss zwischen dem Sprössling und seinen leiblichen Eltern jedoch über einen längeren Zeitraum kein für die Wahrung des Pflegeverhältnisses ausreichender Kontakt mehr bestanden haben. Dieser längere Zeitraum liegt vor bei nicht schulpflichtigen Kindern in der Regel bei einem Jahr,
schulpflichtigen Kindern bei einem Zeitraum von zwei Jahren.
Anders sieht es beim Zusammenleben in einer Familienwohnung aus. Hier soll nämlich die Konkurrenzsituation von leiblichen Eltern und Großeltern eindeutig gelöst werden – entweder durch eine Bestimmung der Berechtigten selbst, oder aber es gilt der gesetzliche Vorrang des Elternteils. Dann ist die Aufnahme der Kinder in die gemeinsame Wohnung mit den Großeltern als Haushaltsinhabern nicht bereits deshalb zuzurechnen, weil bei den Eltern das Betreuungsverhältnis geringer ausgeprägt sein könnte. Insbesondere hat die Familienkasse keine Entscheidung darüber zu treffen, wer von mehreren Personen im selben Haushalt die umfangreicheren, intensiveren oder etwa qualitativ hochwertigeren Betreuungsleistungen erbracht haben könnte, und woran dieses im Einzelnen zu messen wäre. Anderenfalls wäre die Berechtigtenbestimmungen in einer nicht nur unerheblichen Anzahl von Kindergeldfällen in Zweifel zu ziehen, und gerade dies ist erkennbar nicht gewollt, so das Gericht abschließend.
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