Die Übertragung eines Personengesellschaftsanteils, die im rechtlichen und wirtschaftlichen Ergebnis dem Erwerb des Eigentums an einem Grundstück oder einer Eigentumswohnung gleichkommt, unterliegt dem Gesetz zufolge wegen Gestaltungsmissbrauchs der Grunderwerbsteuer, wenn der rechtsgeschäftliche Wille der Parteien auf den Eigentumserwerb gerichtet und die Übertragung des Gesellschaftsanteils nur verständlich ist unter dem Gesichtspunkt erhoffter Steuerbefreiung wegen des grundsätzlich steuerfreien Wechsels im Gesellschafterbestand einer Gesamthand sowie der Steuerbefreiungen nach § 6 Absatz 2 beziehungsweise § 7 Absatz 2 Grunderwerbsteuergesetz. Trotz Verknüpfung des Gesellschaftsanteils mit einer bestimmten Eigentumswohnung ist im Beitritt zur Gesellschaft jedoch nicht unbedingt ein Gestaltungsmissbrauch zu sehen und daher kein Anspruch auf Übereignung einer schlüsselfertigen Eigentumswohnung zu besteuern, wenn die Personengesellschaft mit dem Zweck gegründet wurde, auf einem zu erwerbenden Grundstück eine Wohnungseigentumsanlage erst zu errichten, wie das Finanzgericht Hamburg entschieden hat. Das setze voraus, dass die maßgeblichen Verträge zur Bauerrichtung noch nicht abgeschlossen oder angebahnt sind, die Gesellschafter das Bauvorhaben gemeinsam durchführen und das diesbezügliche Risiko gemeinsam tragen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da beim Bundesfinanzhof eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision läuft (II B 46/14). Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 21.02.2014, 3 K 66/13, nicht rechtskräftig