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Steuerfahndung
Steuerstrafverfahren - unangekündigte Besuche der Steuerfahndung
Das Steuerstrafverfahren ist ein noch einschneidenderes Erlebnis für den Unternehmer als die Betriebsprüfung. Hier geht es nicht mehr allein um finanzielle Auswirkungen, sondern um strafrechtliche Konsequenzen, die im Raum stehen und zu erheblichen Negativeffekten auch auf das Privatleben führen können.
Das Steuerstrafverfahren ist rein formal ganz klar von dem Besteuerungsverfahren getrennt. Hier gelten nicht mehr die üblichen Verhaltensregeln mit dem Finanzamt, sondern die strafprozessualen Vorschriften. Ermittlungsorgene sind insoweit die Steuerfahndung, die Buß- und Strafsachenstellen der Finanzämter, der Zoll und die Staatsanwaltschaft. Diese Abgrenzung zum „normalen“ Besteuerungsverfahren stellt für viele Steuerberater eine Herausforderung dar. Allerdings gilt es gerade hier den Überblick zu behalten, eine klare Strategie zu haben und damit einfache Fehler mit möglicher Weise gravierenden Folgen zu vermeiden.
In der alltäglichen Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass die Verfolgungsbehörden nicht allein aufgrund erfasster Auffälligkeiten während vorgenommener Außenprüfungen tätig werden, sondern auch nach Eingang anonymer Anzeigen oder auch nicht anonymer Anzeigen in Aktion treten. Solche Anzeigen vermeintlicher Steuerhinterziehungen werden immer wieder aus den gleichen Personengruppen heraus getätigt: betrogene oder verlassene Ex-Partner, entlassene Arbeitnehmer oder andere sich ungerecht behandelt fühlende Geschäftspartner. Die überwiegende Mehrzahl solcher Anzeigen wird bereits durch die prüfende Behörde „abgewiegelt“, ohne dass der Unternehmer hiervon jemals Kenntnis erlangt, weil sich kein Anfangsverdacht für eine Straftat ergeben hat. In den übrigen Fällen, in denen sich nach Auffassung der Behörden ein Anfangsverdacht ergibt, müssen diese ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einleiten.
Einleitung eines Steuerstrafverfahrens im Rahmen einer Betriebsprüfung
Oftmals werden Strafverfahren während einer Betriebsprüfung eingeleitet. In solchen Fällen wird die Prüfung zunächst unterbrochen und erst nach der Bekanntgabe der Einleitung wieder aufgenommen. Das Strafverfahren schließt unmittelbar an das Besteuerungsverfahren an. In einem Steuerstrafverfahren ist immer entscheidend wie hoch die vorgeworfene Steuerverkürzung tatsächlich ist, da diese sich auch auf die Schwere der Tat und folglich die Höhe der Strafe auswirkt. Trotz der formalen Trennung beider Verfahren besteht deshalb eine inhaltliche Abhängigkeit. Deshalb sind auch in einem Steuerstrafverfahren fundierte steuerrechtliche Kenntnisse von entscheidender Bedeutung.
Beispielsfälle
In der Praxis kann es zuweilen bereits zu strafrechtlich relevanten Sachverhalten kommen ohne dass dieser Umstand den Beteiligten bewusst ist.
Ein häufig angetroffenes Bespiel soll dies erläutern:
Das Finanzamt schätzt die Besteuerungsgrundlagen, weil Steuererklärungen oder auch Steueranmeldungen nicht rechtzeitig abgegeben wurden. Die vom Finanzamt geschätzten Gewinne oder Umsätze sind geringer als die tatsächlich erzielten. Wird das Finanzamt nicht unverzüglich hierüber informiert und die zu geringe Schätzung, trotz des Wissens um die höheren Einnahmen oder Gewinne akzeptiert, könnte bereits eine Steuerhinterziehung –wenn auch nur auf Zeit- vorliegen. Dieses Beispiel verdeutlicht, wie schnell es im Alltag zu einem strafbaren Verhalten kommen kann. Aufgrund unserer umfangreichen Erfahrungen behalten wir für unsere Mandanten den Überblick und stellen sicher, dass es nicht zu solchen Situationen kommt.
Die letzten Jahre haben gezeigt, dass gerade im Bereich der Bargeldbetriebe (Gastronomie, Einzelhandel, Solarien etc.) ein besonderes Augenmerk der Prüfungsbehörden auf der Kassenbuchführung liegt und entsprechende Kassenauslesungen vorgenommen werden. Die Erfahrung zeigt, dass gerade hier aufgrund von Missverständnissen oder Unklarheiten sehr schnell Steuerstrafverfahren seitens der Finanzämter eingeleitet werden. Kenntnisse im Umgang mit Registrierkassen und dem Vorgehen der Finanzverwaltung sind hier von unschätzbaren Wert.
Hausdurchsuchung
Im Rahmen von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen ist es nicht unüblich, dass es zu zeitgleichen Durchsuchungsmaßnahmen in den betrieblichen sowie den privaten Räumen kommt. Die Hausdurchsuchung stellt einen ganz erheblichen Eingriff in die Privatsphäre dar. Hier dringt das Finanzamt in die Intimsphäre ein. Diesen Eingriff gilt es so effizient wie möglich zu bewältigen. In solchen Ausnahmesituationen sind wir selbstverständlich unmittelbar für Sie zur Stelle, prüfen den Durchsuchungsbeschluss, klären den Tatvorwurf und helfen Ihnen dabei sich optimal zu verhalten.
Weiterer Verfahrensgang
Lässt sich der Tatvorwurf der Steuerhinterziehung nicht gänzlich ausräumen, wird es unser Bestreben sein eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage gem. § 153a StPO zu bewirken, soweit die Schwere der Schuld dem nicht entgegensteht. Andernfalls kommt es zu einer Verhandlung vor den hiesigen Strafgerichten. Auch hier können wir aufgrund der juristischen Ausbildung als Rechtsanwalt mit besonderen Kompetenzen im Vergleich zu anderen Steuerberatern überzeugen und für Sie die bestmögliche Vertretung leisten.
Unsere Leistungen (auch für Mandanten, die nicht ständig in unserer Betreuung stehen):
- Verhaltensberatung
- Unmittelbare Verfügbarkeit bei spontanen Durchsuchungen
- Begleitung eingeleiteter Verfahren
- Verhandlung mit Strafverfolgungsbehörden
- Vertretung vor Gerichten in allen Instanzen
ConTax Muschlin & Partner - Ihr Steuerberater in Rostock und Mecklenburg-Vorpommern.
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