Hotel überbucht: Reisepreis-Minderung ja, Schadenersatz nein
Muss ein Reisender zu Beginn und am Ende eines Urlaubs jeweils in ein anderes Hotel umziehen, weil sein eigentliches Hotel überbucht war, berechtigt dies zwar zur Minderung des Reisepreises, stellt aber keine derartige erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise dar, dass zusätzlich noch Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt werden kann. Dies stellt das Amtsgericht (AG) München klar.
Eine Urlauberin buchte für sich und ihre beiden Kinder bei einem Reiseveranstalter ein Doppelzimmer mit Frühstück in Marrakesch für acht Tage zum Preis von 2.301 Euro. Als sie dort ankamen, stellten sie fest, dass das Hotel überbucht war. Die erste Nacht mussten sie in einem Ersatzhotel der gleichen Kategorie verbringen. Für die letzte Nacht bekamen sie ebenfalls ein anderes Zimmer in einem anderen Hotel zugewiesen, das eine halbe Kategorie höher eingestuft war. Die Transfers zu den Hotels wurden organisiert, alle Hotels lagen nur wenige Autominuten voneinander entfernt. Die restlichen Tage verbrachten die Urlauber im eigentlich gebuchten Hotel.
Nachdem die Urlauberin wieder zu Hause war, verlangte sie 1.314,84 Euro vom Reiseveranstalter. Schließlich könne sie für die zwei Tage, an denen sie umziehen musste, eine 100-prozentige Minderung verlangen. Zusätzlich habe sie einen Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für beide Tage in Höhe von ebenfalls 100 Prozent des Tagesreisepreises. Dieser betrage 328,71 Euro (2.301 Euro: 7 Nächte).
Die zuständige Richterin gab der Klage nur teilweise statt. Dass die Klägerin die erste und die letzte Nacht in einem anderen Hotel untergebracht gewesen sei, stelle einen Mangel der Reise dar. Allerdings könne der Tagesreisepreis nur in Höhe von 80 Prozent gemindert werden. Ein Ersatzhotel hätte derselben Kategorie wie das ursprüngliche Hotel angehört; eines sei sogar höherwertiger gewesen. Beide hätten sich auch nur wenige Autominuten entfernt befunden. Das Ein- und Auspacken habe höchstens einen Zeitraum von insgesamt vier Stunden in Anspruch genommen, zumal an beiden Tagen nur der jeweils benötigte Teil auszupacken gewesen sei. Beide Urlaubstage hätten daher noch hälftig genutzt werden können. Auch unter Berücksichtigung des verständlichen Ärgers der Reisenden sei daher eine 80-prozentige Minderung ausreichend.
Der Tagesreisepreis betrage 287,63 Euro, da er sich nach den Tagen, nicht nach den Nächten berechne (2.301 Euro: 8 Tage). Der Klägerin stünden daher nur 460,20 Euro zu. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit besteht nach Ansicht des AG nicht. Dieser setze eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus. Zwei Umzugstage seien nicht als derartig gravierend anzusehen, dass den Reisenden die verbliebenen restlichen sechs Tage keinen Erholungswert mehr bringen könnten.
Amtsgericht München, Urteil vom 26.01.2011, 171 C 25962/10
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