Bezeichnung „Detox“ für Kräutertee: Unzulässige gesundheitsbezogene Angabe
Die Bezeichnung „Detox“ ist eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health Claims Verordnung, die nicht für Kräutertee verwendet werden darf. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden und es einem Teeunternehmen untersagt, einen Kräutertee mit den Zutaten Brennnessel und grüner Tee mit der Bezeichnung „Detox“ in den Verkehr zu bringen. Über den Fall berichtet die Wettbewerbszentrale. Danach hatte ein Wettbewerbsverband geklagt, weil er in der Verwendung der Bezeichnung „Detox“ einen Verstoß gegen Artikel 10 Absatz 1 Health Claims Verordnung gesehen hatte. Das OLG Celle habe diese Auffassung bestätigt und ausgeführt, dass durch den Produktnamen suggeriert werde, dass der Verzehr des Tees eine entgiftende Wirkung hat und damit zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führt. Es könne offen bleiben, ob der Begriff „Detox“ vom Durchschnittsverbraucher als so genanntes Kopfwort für das englische Wort „detoxinate“ verstanden werde. Unabhängig davon verstünden wesentliche Teile der normal informierten Durchschnittsverbraucher dessen Bedeutungsgehalt aber aufgrund der Kombination der Silben „De“ und „tox“. Bei der Schlusssilbe „tox“ liege ein Zusammenhang mit Begriffen wie „Toxin“ oder „toxisch“ nahe, die im Deutschen geläufig seien und sich auf Gifte bezögen. Mit der Vorsilbe „De“ werde eine Verringerung oder Herabsetzung verknüpft.
Auch wenn die Europäische Kommission bislang Aussagen betreffend pflanzliche Stoffe noch nicht abschließend bewertet habe, sei die in dem Produktnamen „Detox“ liegende gesundheitsbezogene Angabe nicht konkret auf einen der Stoffe „Brennnessel“ oder „grüner Tee“ bezogen, sondern auf das Gesamtprodukt. Eine möglicherweise für Brennnessel oder grüner Tee zulässige gesundheitsbezogene Angabe sei nur dann zulässig, wenn der Bezug unmittelbar zu diesen Inhaltsstoffen hergestellt werde und nicht wie vorliegend zu dem Gesamtprodukt.
Gegen die Entscheidung des OLG Celle hat das unterlegene Teeunternehmen Revision eingelegt. Diese wird laut Wettbewerbszentrale beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 71/16 geführt. Wettbewerbszentrale, PM vom 07.09.2016 zu Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 10.03.2016, 13 U 77/15, nicht rechtskräftig
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