Unterbringung in Seniorenheim: Kosten als „außergewöhnlich“ begrenzt abzugsfähig
Kosten der Unterbringung in einem Seniorenheim können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt werden. Allerdings können nicht sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Bezug einer Senioreneinrichtung anfallen, ohne Rücksicht auf ihre Höhe als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.
Die Klägerin lebte mit ihrem Ehemann in einem Seniorenheim. Das monatliche Entgelt für das Apartment betrug 3.532 Euro. Davon entfielen 2.527 Euro auf den Bestandteil Wohnen, 400 Euro auf die Verpflegung und 605 Euro auf die Betreuung. Zusätzlich schloss die Klägerin einen Pflegevertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst ab.
In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie die Aufwendungen, die mit dem Einzug in das Pflegeheim und der Pflegebedürftigkeit in Zusammenhang stehen, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Unterbringung in der Senioreneinrichtung in Höhe eines Tagessatzes von 50 Euro abzüglich einer Haushaltsersparnis in Höhe des Grundfreibetrags sowie die nicht von der Pflegeversicherung erstatteten Pflegekosten.
Das FG hat entschieden, dass die Kosten der Unterbringung in einer Senioreneinrichtung dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig sind. Der Höhe nach seien die Aufwendungen jedoch nicht über den vom Finanzamt bereits berücksichtigten Betrag hinaus steuerlich anzuerkennen. Es seien nicht sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Bezug einer Senioreneinrichtung anfielen, ohne Rücksicht auf ihre Höhe als außergewöhnliche Belastung ansetzbar.
Für die Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Heimunterbringungskosten seien die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs XI heranzuziehen. Nach den Pflegesätzen im Bereich der Pflegestufe III beliefen sich die Kosten auf 26,20 bis 50,43 Euro. Es sei sachgerecht, den als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähigen Betrag für Unterkunft und Verpflegung in einer Senioreneinrichtung auf diesen Betrag zu begrenzen.
Finanzgericht Düsseldorf, 21.02.2012, 10 K 2504/10 E
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