Mobilfunkunternehmen dürfen auf SIM-Karte kein Pfand erheben
Mobilfunkunternehmen dürfen von ihren Kunden kein Pfand für die SIM-Karte verlangen. Das hat das Landgericht (LG) Kiel auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die mobilcomdebitel GmbH entschieden. Wie der vzbv mitteilt, sah das Gericht kein berechtigtes Interesse des Mobilfunkanbieters daran, die Rückgabe der Karten mit einem Pfand abzusichern. Denn die Rückgabe sei nicht erforderlich, um einen Missbrauch zu verhindern. Der Versand der Karten per Post würde das Missbrauchsrisiko eher noch erhöhen, so das LG. Das LG entschied laut vzbv außerdem, dass die mobilcom-debitel GmbH dem Verband Auskunft über die Einnahmen erteilen muss, die es mit einer anderen ebenso unzulässigen Gebühr erzielt hat. 4,95 Euro habe das Unternehmen von Kunden kassiert, wenn diese über drei Monate hinweg ihr Handy nicht benutzten. Diese Strafe fürs „Nichttelefonieren“ habe das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein für rechtswidrig erachtet. Der vzbv will erreichen, dass mobilcom-debitel die damit bereits erzielten Gewinne an den Bundeshaushalt abführen muss. Die Auskunft über die Höhe der erzielten Einnahmen, zu der das Unternehmen jetzt verurteilt worden sei, sei für ein solches Gewinnabschöpfungsverfahren der erste Schritt.
Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 12.06.2014 zu Landgericht Kiel, Urteil vom 14.05.2014, 4 O 95/13, nicht rechtskräftig
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