Kaum zu fassen, dass es sich nach zahlreichen, für die Versicherer negativ ausgegangenen Gerichtsurteilen noch immer nicht bis in den letzten Winkel herumgesprochen hat, wie ihre Aufnahmeanträge auszusehen haben. Jetzt hat die Verbraucherzentrale Bundesverband eine neue Lücke gefunden: Danach müssen die Lebensversicherer „die Belehrung zu den Anzeigepflichten der potentiellen Versicherten“ – etwa die Nennung von Vorerkrankungen – „in unmittelbarer Nähe zu den Gesundheitsfragen platzieren“ und diese drucktechnisch hervorheben. Die „Belehrung“ müsse für einen Versicherungsnehmer so gestaltet sein, dass er sie nicht übersehen könne. Dass dafür auf ein weiteres Bedingungswerk hingewiesen werde, reiche nicht aus, zumal dieser Hinweis nur schwer zu finden sei.
Der Lebensversicherer wollte einen Vertrag rückwirkend anpassen, weil die Gesundheitsfragen nicht ordnungsgemäß beantwortet worden seien. Vor Gericht gab es für dieses Ansinnen eine Niederlage. OLG Stuttgart, 7 U 253/13