Haftungsvergütungen bei geschlossene Fonds
Haftungsvergütungen, die geschlossene Fonds an ihre Gesellschafter zahlen, sind nicht umsatzsteuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Klage eines Komplementärs, der bei mehreren geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG geschäftsführungs- und vertretungsbefugt war und aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses für die Verbindlichkeiten der Fonds persönlich haftete. Nach den Gesellschaftsverträgen erhielt der Komplementär für die ihn treffende persönliche Haftung jeweils gesondert vereinbarte Festvergütungen, für die er die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8g des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Anspruch nahm. Diese Vorschrift gilt für die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten. Den Fonds kam es auf die Steuerfreiheit der Haftungsleistung an, da sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren.
Laut BFH ist die Haftung des geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Komplementärs nur Teil einer einheitlichen Leistung, die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst. Diese Leistung sei insgesamt umsatzsteuerpflichtig, sodass auch für den auf die Haftung entfallenden Vergütungsanteil keine Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden könne. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8g UStG kommt nur in Betracht, wenn für Geldverbindlichkeiten eingestanden werden soll, nicht aber wenn es – wie bei der den Komplementär treffenden Haftung – um eine Einstandspflicht für Sachleistungsverpflichtungen gehe. Die Vorinstanz hatte noch die Steuerfreiheit bejaht. Das Urteil des BFH betrifft nnicht nur Immobilienfonds, sondern alle als Personen- oder Personenhandelsgesellschaften konzipierten Fonds, die ihren geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschaftern gewinnunabhängige Haftungsvergütungen zahlen und die aufgrund ihrer zum Beispiel vermögensverwaltenden Tätigkeit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Keine Auswirkungen habe das Urteil auf Fonds, die entweder (z.B. als Leasingfonds) originär umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen oder, wie bei der Vermietung von Geschäftsimmobilien, aufgrund einer sogenannten Option zur Umsatzsteuerpflicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. BFH, Urteil vom 03.03.2011, V R 24/10
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