Doppelte Haushaltsführung auch bei Allein- stehendem möglich
Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann einen doppelten Haushalt führen, der ihn, wenn er beruflich veranlasst ist, zum Abzug von Werbungskosten berechtigt. Dies bekräftigt der Bundesfinanzhof (BFH).
Hausstand in diesem Sinne ist laut BFH der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer sei entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält. Denn allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte sei noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Ebenfalls werde ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmt, sondern nur in einen fremden Haushalt als Gast eingegliedert ist. Dann liege keine eigene Haushaltsführung vor.
Insbesondere dann, wenn dem Arbeitnehmer die Wohnung unentgeltlich überlassen wird, sei zu prüfen, ob der Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder in einen fremden eingegliedert ist. Dem Merkmal der Entgeltlichkeit komme allerdings lediglich eine gewichtige Indizfunktion zu, es sei aber nicht als unerlässliche Voraussetzung zu betrachten. Dies gilt laut BFH sowohl für die Überlassung der Wohnung selbst als auch für die Kostentragung im Übrigen.
Die Frage, ob der alleinstehende Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder aber nur in einen fremden eingegliedert ist, entscheide sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.06.2012, VI B 73/12
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