Kinderbetreuungskosten: Beschränkte Abziehbarkeit ist verfassungsgemäß
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 09.02.2012 (III R 67/09), vom 05.07.2012 (III R 80/09) und vom 14.11.2013 (III R 18/13) entschieden, dass die für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2011 geltenden Regelungen zur beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß sind. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.05.2014 (2 BvR 2354/12) die gegen das Urteil des BFH vom 05.07.2012 gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hätten daher beschlossen, die in dieser Angelegenheit bisher bestehende Anweisung zur vorläufigen Steuerfestsetzung aufzuheben, meldet das Bundesfinanzministerium. Ferner hätten die obersten Finanzbehörden der Länder Einsprüche und gestellte Änderungsanträge, welche die Frage der Verfassungsmäßigkeit der für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2011 geltenden Regelungen zu den Kinderbetreuungskosten betrafen, durch Allgemeinverfügung vom 03.11.2014 zurückgewiesen. Bundesfinanzministerium, PM vom 11.12.2014
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