Hinweis Eingetragene Lebenspartner: Nichtzulassung der Sukzessivadoption ist verfassungswidrig

Die Nichtzulassung der sukzessiven Adoption angenommener Kinder eingetragener Lebenspartner durch den anderen Lebenspartner verletzt sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden. Dem Gesetzgeber gab es bis zum 30.06.2014 Zeit, um eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist das Lebenspartnerschaftsgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sukzessivadoption auch für eingetragene Lebenspartnerschaften möglich ist. Der Ausschluss der Sukzessivadoption bei eingetragenen Lebenspartnern ist laut BVerfG insbesondere nicht damit zu rechtfertigen, dass dem Kind das Aufwachsen mit gleichgeschlechtlichen Eltern schade. Auch die Sukzessivadoption an sich beeinträchtige das Kindeswohl nicht. Sie sei vielmehr geeignet, stabilisierende entwicklungspsychologische Effekte zu entfalten. Ferner verbessere sie die Rechtsstellung des Kindes bei Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Trennung oder Tod.

Rechtlicher Hintergrund: Bisher ist die Adoption des leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners möglich. Nicht eröffnet ist hingegen die hier in Rede stehende Adoption des vom eingetragenen Lebenspartner angenommenen Kindes (sogenannte Sukzessivadoption). Ehegatten wird demgegenüber sowohl die Möglichkeit der Stiefkindadoption als auch die der Sukzessivadoption eingeräumt.

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19.02.2013, 1 BvL 1/11 und 1

BvR 3247/09

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