Wer ein Grundstück kauft und darauf ein Haus errichten lässt, der zahlt die Grunderwerbsteuer (je nach Bundesland unterschiedlich hoch, bis zu 6,5 %) von den Gesamtkosten. Ein Bauherr wollte es besonders schlau angehen und kaufte zunächst nur das Grundstück und ließ darauf den Rohbau des Hauses erstellen. Den Innenausbau wollte er in Eigenregie fertigstellen. Er verpflichtete dafür aber Handwerker, die allerdings vom vorherigen (Rohbau-)Leiter engagiert worden waren. Das Finanzgericht Düsseldorf sah in diesem „verdeckten Bauherrenmodell“ eine unzulässige Umgehung der Steuergesetzgebung und rechnete für die Höhe der Grunderwerbsteuer den Aufwand für den Innenausbau zum Grundstücks- und Rohbaupreis hinzu. FG Düsseldorf, 7 K 3467/12 vom 09.10.2013