Die Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw an einen Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt der Umsatzsteuer (Regelsteuersatz 19 Prozent). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und klargestellt, dass wegen der Höhe der Bemessungsgrundlage danach zu unterscheiden sei, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Nutzungsüberlassung und der Arbeitsleistung besteht (tauschähnlicher Umsatz) oder ob die Nutzungsüberlassung ohne eine Gegenleistung hierfür erfolgt (unentgeltliche Wertabgabe).
Rechtlicher Hintergrund: Der tauschähnliche Umsatz ist nach §§ 3 Absatz 12 Satz 2, 1 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Absatz 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Bei einem tauschähnlichen Umsatz gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Absatz 2 Satz 2 UStG). Für die unentgeltliche Wertabgabe sind als Bemessungsgrundlage die Kosten beziehungsweise Ausgaben anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 10 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 UStG).
Aus Vereinfachungsgründen kann die anzusetzende Bemessungsgrundlage nach Wahl des Unternehmers aufgrund entsprechender Verwaltungsvorschriften sowohl bei einem tauschähnlichen Umsatz als auch bei einer unentgeltlichen Wertabgabe nach lohnsteuerrechtlichen beziehungsweise ertragsteuerrechtlichen Werten geschätzt werden. Solche Vereinfachungsregelungen ergeben sich aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 05.06.2014, das in allen offenen Fällen anwendbar ist. Die Vereinfachungsregelung ist eine einheitliche Schätzung, die von einem Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann. Die Klägerin, eine GmbH, hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer, der ihr Stammkapital zu 90 Prozent hielt, im Arbeitsvertrag einen Anspruch auf ein Firmenfahrzeug eingeräumt, das er sowohl für dienstliche als auch für private Fahrten nutzen durfte. Im Anschluss an eine Außenprüfung erhöhte das Finanzamt die Umsätze nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG in Höhe des Zuschlags nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes für Fahrten zwischen der Wohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers und der Arbeitsstätte. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Zu Unrecht, wie der BFH nun befand. Denn das FG sei ohne weitere Feststellungen davon ausgegangen, dass die Nutzungsüberlassung als Entgelt im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei. Das FG habe nun festzustellen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Pkw-Überlassung an den Gesellschafter-Geschäftsführer als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung als Geschäftsführer erfolgt sei und ob und gegebenenfalls inwieweit der GesellschafterGeschäftsführer den Pkw in seiner Eigenschaft als Gesellschafter genutzt habe.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.06.2014, XI R 2/12
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