Bereitschaftszeiten: Auch hier gilt gesetzlicher Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeit rechnen auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebs – bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) klarstellt.
Der Kläger ist als Rettungsassistent im Rahmen einer Vier-TageWoche in Zwölfstundenschichten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt. Es fallen regelmäßig Bereitschaftszeiten an. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers beläuft sich auf 2.680,31 Euro nebst Zulagen. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte vergüte Bereitschaftszeit nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes sei die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung unwirksam geworden. Deshalb stehe ihm die übliche Vergütung von 15,81 Euro brutto je Arbeitsstunde zu. Die Klage ist in allen Instanzen erfolglos geblieben. Dem Kläger stehe für seine im Januar und Februar 2015 geleisteten Bereitschaftszeiten keine weitere Vergütung zu, so letztinstanzlich das BAG. Zwar sei Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten. Der Anspruch des Klägers hierauf sei aber erfüllt. Bei maximal 228 Arbeitsstunden, die er mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich leisten kann, erreiche die gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn (228 Stunden zu 8,50 Euro = 1.938,00 Euro brutto monatlich) nicht nur, sondern übersteige ihn. Ein Anspruch auf weitere Vergütung nach § 612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehe nicht. Die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung sei nicht wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2016, 5 AZR 716/15
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