Ausschluss eines Ratsmitglieds durch Ratsbeschluss nur in engen Grenzen zulässig
Der Rat einer Stadt darf eines seiner Mitglieder nur dann aus dem Rat ausschließen, wenn dies zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Rates geboten ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden. Die Gesetzesvorschrift der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung, die den Ausschluss vorsieht, wenn das Ratsmitglied rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt wird und es dadurch die für ein Ratsmitglied erforderliche Unbescholtenheit verwirkt hat, hat es entsprechend einschränkend ausgelegt.
Der Kläger wurde 2009 in den Rat der beklagten Stadt gewählt. Weil er im Vorfeld der Wahl maßgeblich daran beteiligt war, dass ein politischer Gegner verprügelt wurde, der Wahlplakate der Partei des Klägers abgehängt hatte, wurde er mit Urteil vom 22.12.2010 wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit August 2011 rechtskräftig. Weil dem Kläger deshalb die für ein Ratsmitglied erforderliche Unbescholtenheit fehle, erkannte ihm der Stadtrat mit Beschluss vom 22.09.2011 das Mandat ab.
Die Klage hiergegen wurde von den Vorinstanzen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz hielt den Ausschluss unter engen Voraussetzungen für zulässig, die hier aber gegeben seien. Insbesondere stehe die Straftat, deretwegen der Kläger verurteilt worden war, in sachlichem Zusammenhang mit der Wahrnehmung seines Stadtratsmandats, weshalb sie geeignet sei, das Ansehen des Stadtrats in der Bevölkerung herabzuwürdigen. Dieser Gefahr habe der Stadtrat durch den Ausschluss des Klägers begegnen dürfen. Das BVerwG hat der Revision des Klägers stattgegeben und den Ausschluss für rechtswidrig erklärt.
Allerdings ist es der Argumentation des Klägers nicht gefolgt, der die gesetzliche Ausschlussregelung für verfassungswidrig und nichtig hielt. Die Vorschrift sei vielmehr bei einschränkender Auslegung mit der Verfassung vereinbar. Sie stehe mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl im Einklang, da sie die Wählbarkeit unberührt lasse. Auch der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl sei nicht betroffen, weil der Ausschluss nicht das Gewähltsein des Klägers in Frage stelle, sondern an wahlfremde Umstände anknüpfe. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sei durch eine einschränkende Auslegung der Vorschrift zu wahren. Er lasse den Ausschluss eines gewählten Ratsmitglieds nur aus verfassungsrechtlich anerkannten Gründen mit mindestens gleichem Gewicht zu. Der Gesichtspunkt des Ansehensverlusts in den Augen der Öffentlichkeit, auf den der Rat den Ausschluss gestützt hatte, reiche danach ebenso wenig aus wie der vom OVG zusätzlich angeführte Gesichtspunkt der Repräsentationsfähigkeit des Rates, die gefährdet sei, wenn der Rat selbst das Vertrauen der Wähler verliere. In Betracht komme allenfalls der Schutz der Funktionsfähigkeit des Rates, wenn dessen Arbeitsfähigkeit infolge der Straftat beeinträchtigt wird. Auf diesen Gesichtspunkt habe der Rat der beklagten Stadt den Ausschluss des Klägers aber nicht gestützt. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.01.2015, BVerwG 10 C 11.14
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