Alt-Verluste aus Termingeschäften: Nicht immer ohne Weiteres verrechenbar
Alt-Verluste aus Termingeschäften, die im zeitlichen Anwendungsbereich des mittlerweile ausgelaufenen Gesetzes über die Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) entstanden sind, können nicht ohne weiteres mit Erträgen verrechnet werden, die im zeitlichen Anwendungsbereich des nunmehr gültigen Investmentsteuergesetzes (InvStG) erzielt wurden. Das hat das Hessische Finanzgericht (FG) entschieden. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 49/12 läuft.
Bei dem klagenden Sondervermögen waren zum Ende des Geschäftsjahres 2004/2005 Verlustvorträge von rund einer Million Euro vorhanden, welche als sogenannter steuerlicher Merkposten intern weitergeführt worden waren. Der Verlustvortrag resultierte aus Verlusten aus Termingeschäften. Diese Verluste waren im zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes über die Kapitalanlagegesellschaften erzielt worden. Im Geschäftsjahr 2004/2005 erwirtschaftete der Kläger Zinserträge in Höhe von rund vier Millionen Euro und beantragte die
Verrechnung der oben genannten Verluste aus Termingeschäften mit Zinsen, inländischen Mieterträgen und sonstigen Erträgen gemäß § 3 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes.
Das Hessische FG lehnte – wie bereits zuvor das Finanzamt – die beantragte Verlustverrechnung ab. Eine solche Verlustverrechnung komme nur auf der Grundlage des § 3 Absatz 4 Satz 1 Investmentsteuergesetz, der eine abschließende Regelung hinsichtlich der Verlustverrechnung auf der Ebene des Fonds darstelle, in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien vorliegend jedoch nicht erfüllt, weil die sich insoweit gegenüberstehenden Verluste und Erträge nach den konkreten Verhältnissen keine negativen beziehungsweise positiven Erträge „gleicher Art“ im Sinne des § 3 Absatz 4 Satz 1 Investmentsteuergesetz seien.
Zudem enthalte das Investmentsteuergesetz keine weitere oder darüber hinaus gehende Regelung zur Verlustverrechnung. Damit habe der Gesetzgeber die Praxis der Fondsgesellschaften aufgegriffen, Einnahmen und Ausgaben bereits auf der Ebene des Sondervermögens unmittelbar miteinander zu verrechnen und insoweit auf den komplizierten Transfer der Verluste auf die Ebene des Anlegers zu verzichten.
Der Gesetzgeber habe auch nicht eine besondere Übergangsregelung hinsichtlich der Berücksichtigung von Alt-Verlusten aus Termingeschäften geschaffen, die unter dem Geltungsbereich des ausgelaufenen Gesetzes über die Kapitalanlagegesellschaften entstanden sind. Schließlich verstoße der Umstand, dass § 3 Absatz 4 Investmentsteuergesetz eine Verrechnung mit Alt-Verlusten aus Termingeschäften mit positiven Erträgen aus Zinsen, inländischen Mieterträgen oder sonstigen Erträgen im Sinne des Investmentsteuergesetzes nicht zulasse, auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes.
Finanzgericht Hessen, Urteil vom 14.11.2012, 4 K 1902/08
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