Gemeinde: Kommunalaufsicht darf Anhebung der Steuer-Hebesätze verfügen

Ein Landrat darf kommunalaufsichtlich gegen eine „SteueroasenGemeinde“ vorgehen, wenn ansonsten eine totale Überschuldung der Gemeinde droht. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) SchleswigHolstein hat entschieden, dass eine solche Maßnahme nicht in verfassungswidriger Weise in die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinde eingreift.

Für eine als „Steueroase“ bekannte nordfriesische Gemeinde mit nur 39 Einwohnern, in der sich wegen des niedrigen Gewerbesteuerhebesatzes zahlreiche Unternehmen niedergelassen haben, hatte der Landrat des Kreises Nordfriesland als Kommunalaufsichtsbehörde im März 2011 die rückwirkende Anhebung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer von 200 auf 310 Prozent sowie die Festsetzung der Hebesätze für die – bislang gar nicht erhobenen – Grundsteuern auf 270 Prozent angeordnet. Für das laufende Jahr 2011 zeichne sich aufgrund der gesetzlichen Umlageverpflichtungen nach dem Finanzausgleichsgesetz ein Defizit im Haushalt der Gemeinde von mehreren Millionen Euro ab, das auch aus Rücklagen nicht mehr ausgeglichen werden könne. Damit verletze die Gemeinde ihre Pflichten zu ordnungsgemäßer Haushaltswirtschaft und gefährde ihren Bestand.

Das Schleswig-Holsteinische OVG hat nun – wie zuvor das Verwaltungsgericht – im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die Anordnung des Landrates im Interesse des Gemeinwohls zum Schutze vor einer totalen Überschuldung der Gemeinde vollzogen werden darf. Die in der Haushaltssatzung der Gemeinde festgesetzten Hebesätze führten wegen der Regelungen über den Finanzausgleich zur Zahlungsunfähigkeit. Die Gemeinde zeige nicht auf, wie sie die unmittelbar drohende dramatische Verschuldung abwenden wolle. Der Landrat greife mit der Anordnung, die Hebesätze in Höhe der im Finanzausgleichsgesetz festgelegten sogenannten Nivellierungssätze anzuheben, nicht in verfassungswidriger Weise in die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinde ein, weil jedes Unterschreiten dieser Sätze zu Fehlbeträgen führe, welche die Gemeinde nicht ausgleichen könne.

Oberverwaltungsgericht       Schleswig-Holstein,       Beschluss       vom

21.06.2011, 2 MB 30/11, unanfechtbar

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