Erziehung vor 1992 geborener Kinder: Kürzere Rentenbeitragszeit ist verfassungsgemäß

Die derzeit geltenden Vorschriften zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung sind verfassungsgemäß. Das gilt auch für die (kürzere) Rentenbeitragszeit, die für die Erziehung vor 1992 geborener Kinder vorgesehen ist, wie das Sozialgericht (SG) Mainz entschieden hat.

Geklagt hatte die Mutter eines vor dem 01.01.1992 geborenen Kindes. Die Rentenversicherung hatte ihr für die Kindererziehung (nur) ein Jahr als Beitragszeit zuerkannt. Dies hielt die Klägerin für verfassungswidrig, weil für ab dem 01.01.1992 geborene Kinder drei Jahre je Kind als Beitragszeiten anerkannt würden. Durch die Schlechterstellung der älteren Mütter werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Zudem werde die Erziehungsleistung einer ganzen Generation von Müttern nicht ausreichend gewürdigt, meint die Klägerin.

Das SG Mainz hat sich dieser Argumentation nicht angeschlossen.

Stichtagsregelungen seien bei der Einführung oder Erweiterung von Sozialleistungsansprüchen grundsätzlich zulässig. Die gesetzlichen Vorschriften seien eindeutig und könnten nicht im Sinne des Klagebegehrens ausgelegt werden. Nur der Gesetzgeber könne eine Änderung herbeiführen. Über eine solche Änderung werde derzeit unter dem Stichwort “Mütterrente” in der Regierungskoalition auch tatsächlich diskutiert. Eine Vorlage der Klage an das Bundesverfassungsgericht lehnten die Richter ab.

Die Klägerin hat Berufung gegen das Urteil eingelegt. Sozialgericht Mainz, Urteil vom 14.03.2013, S 1 R 413/12, nicht rechtskräftig

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