Erbrecht: Auch der, dem nur der Pflichtteil zusteht, muss Auskunft geben
Wird ein Kind oder der Ehegatte enterbt und steht der Wert des Nachlasses nicht fest, dann kann der Pflichtteilsberechtigte zunächst Auskunft und die Erstellung (auch eines notariellen) Nachlassverzeichnisses verlangen, ebenso die Ermittlung der Höhe. Besteht Streit über die Bewertung einzelner Nachlassgegenstände (hier bei einer Immobilie), dann hat der Pflichtteilsberechtigte auch Anspruch darauf, dass zur Wertbestimmung ein Sachverständigengutachten eingeholt wird.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat allerdings entschieden, dass im Gegenzug auch „der Pflichtteilsberechtigte dem Erben Auskunft über solche lebzeitigen Zuwendungen“ schuldet, die auf den Pflichtteil anzurechnen sind. Werden von den Erben konkrete Zuwendungen genannt, dann genügt es nicht, dass der Pflichtteilsberechtigte nur das Gegenteil behauptet, nichts erhalten zu haben, das auf seinen Pflichtteil angerechnet werden müsse. OLG Koblenz, 5 U 779/15
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