Energieverbrauch: Abschläge müssen nach tatsächlichem Verbrauch berechnet werden

Ein Energieversorger darf die monatlichen Abschläge für Strom und Gas nicht unverändert lassen, auch wenn der tatsächliche Verbrauch niedriger ist. Dies hat das Landgericht (LG) Düsseldorf entschieden, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mitteilt. Energieversorger rechneten jedes Jahr ab, wie viel der Strom- oder

Gaskunde verbraucht habe, so die Verbraucherzentrale. Sodann passten die meisten Energieversorger durch den ermittelten Verbrauch in der Abrechnung die Höhe der künftigen monatlichen Abschläge an. Ein Energieversorger aus Neuss habe dies aber anders gehandhabt und stets die bei Vertragsabschluss angenommenen (höheren) Verbrauchswerte als Grundlage genommen. Dem habe das LG Düsseldorf nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen jetzt einen Riegel vorgeschoben. Es habe die Praxis des Energieversorgers als Verstoß gegen das Energiewirtschaftsgesetz angesehen.

Wie die Verbraucherzentrale weiter berichtet, hat das LG Düsseldorf es dem Energieversorger bereits im April 2014 (Urteil vom 09.04.2014, 12 O 180/13, rechtskräftig) auf eine Klage der Verbraucherzentrale hin untersagt, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln zu verwenden sowie im Internetauftritt Hinweise zu geben, nach denen Guthaben aus Abrechnungen erst mit den nächsten Abschlagszahlungen verrechnet werden. Die Richter hätten die Auffassung der Verbraucherschützer bestätigt, dass Guthaben – wie gesetzlich vorgeschrieben – umgehend und vollständig auszuzahlen, spätestens aber mit dem nächsten Abschlag komplett zu verrechnen seien.

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, PM vom 05.08.2014 zu Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2014, 12 O 474/12, nicht rechtskräftig

Ein Altbau kann auch dann nicht zum Neubau werden, wenn der Eigentümer eine umfangreiche Sanierung vornimmt und danach die Miete an das Neubauniveau anpassen will.

Im konkreten Fall hatte ein Vermieter einen Plattenbau aus dem Jahr 1985 im Jahr 1999 umfassend saniert, entkernt und zum Teil auf bis zu drei Geschosse zurückgebaut. Daher stufte er das Haus nunmehr als Neubau ein, was die Mieter zu Recht nicht akzeptierten. Für die Einordnung eines Gebäudes in einen Mietspiegel sei das Baujahr beziehungsweise die Bezugsfertigkeit der Wohnung ausschlaggebend. Eine Sanierung und Modernisierung sei kein vollständiger Neubau, auch wenn die Arbeiten äußerst umfangreich gewesen waren. AmG Berlin-Lichtenberg, 6 C 425/13